Das Wasserhaushaltsgesetz

auf Kommunalebene

Fristen (für München):

§ 29 Dichtheitsnachweis

(1) Für alle neu hergestellten Teile von Grundstücksentwässer-ungsanlagen im Erdreich oder in einerBodenplatte und von Privatkanälen ist der Stadt durch eine Dichtheitsprüfung nachzuweisen, dass sie wasserdicht sind.

(2) Die Dichtheit ist auch nachzuweisen

a) bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen, die zum ersten Mal an das städtische
Kanalnetz angeschlossen werden,

b) bei Änderungen, Erweiterungen, bei der Behebung von Schäden an bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen oder beim Anschluss neuer baulicher Anlagen an bestehende Grundstücks-entwässerungsanlagen

(aa) nach dem 31.12.2015 (Regelzeitpunkt für die Erstprüfung) oder nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Prüfung für die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage,

(bb) vor dem 31.12.2015 oder vor Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Prüfung für die von der Maßnahme berührten Bereiche, auf Verlangen der Stadt auch für die nicht von der Maßnahme berührten 'Bereiche der Grundstücksentwässerungsanlage,

c) bei Privatkanälen, die geändert oder bei Privatkanälen, an die neue Abwasserleitungen angeschlossen werden,

d) bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen im Wasserschutzgebiet Trudering für die gesamte Anlage,

(aa) sobald die Anlage geändert, erweitert oder instand gesetzt wird

(bb) sofern die Anlage nicht geändert, erweitert oder instand gesetzt wird, bis zum 31.12.2005

(cc) sobald ein Zeitraum von zehn Jahren seit der letzten Dichtheitsprüfung verstrichen ist.

(3) Unabhängig von den in Abs. 1 und 2 angeführten Anlässen für Dichtheitsprüfungen müssen die Entwässerungsanlagen von Grundstücken, auf denen nichthäusliches Abwasser anfällt und bei
Privatkanälen, die nichthäusliches Abwasser ableiten, periodisch auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit untersucht, festgestellte Mängel beseitigt und der Stadt die Dichtheit und Funktionsfähigkeit
nachgewiesen werden.

Die Untersuchung ist in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen.

Bei Abwassereinleitungen, die nach Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz genehmigungspflichtig sind, ist für den Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abwasserbehandlungs-anlage eine zusätzliche Untersuchung mit einer eingehenden Sichtprüfung (z.B. Kamerauntersuchung) oder mit
Leckagedetektionsmethoden durchzuführen, die alle fünf Jahre nach der Erstprüfung zu wiederholen ist. Diese zusätzliche Untersuchung entfällt, wenn gleichzeitig eine Wasser- oder Luftdruckprüfung
erforderlich ist. Der erstmalige Nachweis der Dichtheit, Funktionsfähigkeit und Mängelbeseitigung bei bestehenden
Abwasserleitungen muss innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden Frist erbracht werden.

(4) Unabhängig von den in Abs. 1 und 2 angeführten Anlässen für Dichtigkeitsprüfungen müssen bestehende Entwässerungsanlagen von Grundstücken, auf denen nur häusliches Abwasser anfällt,
bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit untersucht und nach Beseitigung von Mängeln wasserdicht sein. Die Untersuchung ist in Abständen von 20 Jahren zu wiederholen. Die
Bestätigung des ausführenden Unternehmers, dass die Anlage wasserdicht ist, ist vom Verpflichteten aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bestehen Anhaltspunkte für Undichtigkeiten, kann die Stadt bei bestehenden oder neu hergestellten Grundstücks-entwässerungsanlagen oder Privatkanälen jederzeit einen
Dichtheitsnachweis verlangen. Darüber hinaus kann die Stadt bei bestehenden Privatkanälen, unabhängig von ihrem baulichen Zustand, einen Dichtheitsnachweis verlangen, wenn sie bisher noch
nicht auf Dichtheit geprüft worden sind.

(6) Dichtheitsprüfungen sind durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen, durchzuführen.

(7) Auf Verlangen der Stadt sind

* Dichtheitsprüfungen oder Kamerabefahrungen in Gegenwart eines Beauftragten der Stadt durchzuführen;
* Aufzeichnungen über den Zustand von Grundstücksentwässerungsanlagen und Privatkanälen (z.B. Prüfungsprotokolle, Kameraaufzeichnungen, Schadensdokumentationen) vorzulegen.

(8) Wer als Unternehmer Dichtheitsprüfungen oder Kamera-befahrungen durchführt oder undichte Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen instand setzt, muss fachlich geeignet sein.

 

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