Folgende gesetzliche Lage besteht:
Problem:
Gemäß Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz darf Wasser für den menschlichen Gebrauch Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen.
Standpunkt der Wasserversorgungsunternehmen (WVU):
Trinkwasser vom Wasserversorgungsunternehmen ist an der Übergabestelle (z.B. Wasserzähler) so gering mit Legionellen beaufschlagt, dass die vorhandene Anzahl Legionellen nicht gesundheitsgefährdend werden kann.
Aufgabe für Hausbesitzer/Eigentümer/Vermieter:
Er ist Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3, Abs 2c Trinkwasserverordnung. Er ist verantwortlich, dass beim Austritt an den Zapfstellen beim Verbraucher einwandfreies Wasser bereitgestellt wird.
Problem für den Planer:
Gemäß Trinkwasserverordnung müssen Voraussetzungen geschaffen werden, mit denen sich jederzeit die Trinkwasserqualität innerhalb der Gebäudeinstallation sicherstellen läßt. Er hat eine Beratungs- und Hinweispflicht.
Somit ergibt sich als wichtiger Hinweis für den Planer und dem Anlagenersteller aus dem Anwendungsbereich der W 551 folgender Satz:
„Anlagen, die nicht die Anforderungen des Arbeitsblattes erfüllen, müssen durch regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen in eigener Verantwortung überwacht werden".
In diesem Zusammenhang ist auf die Anzeigepflicht gemäß §13 Abs. 1 TrinkwV an das Gesundheitsamt hinzuweisen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer
Informationsbroschüre zur Legionellenprophylaxe/ Legionellenbekämpfung (PDF)
Elektronenmikroskopische Aufnahme einer Amöbe mit Legionellen in mehreren Vakuolen |
![]() Elektronenmikroskopische Aufnahme einer Amöbe mit Legionellen in einer einzigen Vakuolen (spätes Befallstadium) |

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