Legionellenproblematik

Folgende gesetzliche Lage besteht:

Problem:
Gemäß Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz darf Wasser für den menschlichen Gebrauch Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen.

Standpunkt der Wasserversorgungsunternehmen (WVU):
Trinkwasser vom Wasserversorgungsunternehmen ist an der Übergabestelle (z.B. Wasserzähler) so gering mit Legionellen beaufschlagt, dass die vorhandene Anzahl Legionellen nicht gesundheitsgefährdend werden kann.

Aufgabe für Hausbesitzer/Eigentümer/Vermieter:
Er ist Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3, Abs 2c Trinkwasserverordnung. Er ist verantwortlich, dass beim Austritt an den Zapfstellen beim Verbraucher einwandfreies Wasser bereitgestellt wird.

Problem für den Planer:
Gemäß Trinkwasserverordnung müssen Voraussetzungen geschaffen werden, mit denen sich jederzeit die Trinkwasserqualität innerhalb der Gebäudeinstallation sicherstellen läßt. Er hat eine Beratungs- und Hinweispflicht.

Somit ergibt sich als wichtiger Hinweis für den Planer und dem Anlagenersteller aus dem Anwendungsbereich der W 551 folgender Satz:

„Anlagen, die nicht die Anforderungen des Arbeitsblattes erfüllen, müssen durch regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen in eigener Verantwortung überwacht werden".

In diesem Zusammenhang ist auf die Anzeigepflicht gemäß §13 Abs. 1 TrinkwV an das Gesundheitsamt hinzuweisen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer
Informationsbroschüre zur Legionellenprophylaxe/ Legionellenbekämpfung (PDF)

Elektronenmikroskopische Aufnahme einer Amöbe mit Legionellen in mehreren Vakuolen
(frühes Befallstadium)



Elektronenmikroskopische Aufnahme einer Amöbe mit Legionellen in einer einzigen Vakuolen
(spätes Befallstadium)
 
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